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Gestohlene Maultaschen werden für Spitalstiftung teuer
30. März 2010 wak
Landesarbeitsgericht fordert Vergleich im Konstanzer „Maultaschen-Fall“
Freiburg/Konstanz (wak) Wegen eines Bagatelldelikts hatte eine damals 58-jährige Altenpflegerin, die bei der städtische Spitalstiftung beschäftigt war, ihren Arbeitsplatz verloren. Ihr wurde von ihrem Arbeitgeber gekündigt, weil sie in einem Konstanzer Altenpflegeheim sechs übrig gebliebene Maultaschen mitgenommen hatte. Seit heute aber ist im Konstanzer Maultaschen-Fall alles anders. Das baden-württembergische Landesarbeitsgericht hat der Altenpflegerin und der Spitalstiftung einen Vergleich empfohlen. Das Gericht schlug in der Berufungsverhandlung vor, dass die Spitalstiftung 42.500 Euro an die nach 17 Jahren gekündigte Frau bezahlt. Eine fristlose Kündigung sei nicht gerechtfertigt, sagte der Richter.
Diebstahl rechtfertigt nicht zwingend fristlose Kündigung
Für diesen Vergleichsvorschlag maßgeblich war, dass „die Frage der Berechtigung der außerordentlichen fristlosen Kündigung wegen des Diebstahls von Maultaschen nicht eindeutig war“, so das Gericht. Zwar sei der Diebstahl auch von geringwertigen Sachen nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts grundsätzlich ein Grund, der für eine fristlose Kündigung herangezogen werden könne. Der Wert der Sache spiele zunächst keine Rolle. Das Gesetz verlange aber darüber hinaus, dass „das Gericht die Umstände des konkreten Einzelfalls“ umfassend würdige.
Entsorgung der Maultaschen als Abfall spielt Rolle
Im „Maultaschenfall“ habe es besondere Umstände gegeben, so das Gericht. Diese Gründe ließen die trotz des unbestrittenen Diebstahls der Maultaschen durch die Klägerin eine fristlose Kündigung nicht ohne weiteres gerechtfertigt erscheinen, begründete das Gericht. Wörtlich heißt es: „Neben der langen Betriebszugehörigkeit und dem Lebensalter der Klägerin war das die Tatsache, dass bei der beklagten Arbeitgeberin das übrig gebliebene Essen – auch die gestohlenen Maultaschen – als Abfall entsorgt wird, zu beachten.“
Durch Diebstahl entstand kein messbarer Schaden
Der beklagten Arbeitgeberin, also der Spitalstiftung, sei durch den Diebstahl kein messbarer Schaden entstanden. Das sei auch nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ein Umstand, der in der Interessenabwägung zu Gunsten des Arbeitnehmers zu berücksichtigen sei. Das bedeute nicht, dass ein solches Verhalten erlaubt sei, es sei aber nicht „automatisch“ ein Grund für eine fristlose Kündigung. Für den Fall, dass die Spitalstiftung dem Vergleich nicht zustimmt, werde das Landesarbeitsgericht am 3. Mai eine Entscheidung verkünden.
Freiburger Vergleichsvorschlag ist die Kehrtwende
Wochenlang hatte der so genannte Konstanzer Maultaschenfall für Schlagzeilen und Empörung bei Gewerkschaften und in der Öffentlichkeit gesorgt. Das Arbeitsgericht in Radolfzell gab noch der Spitalstiftung Recht, da die Frau wissentlich die Maultaschen eingesteckt hatte, obwohl ihr bekannt gewesen sei, dass es nicht erlaubt war, Essen im Altenheim mitzunehmen, hieß es damals. Auch Ingrid Schmidt, Präsidentin des Bundesarbeitsgerichts, hatte in einem Interview mit der Süddeutschen Zeitung harte Urteile von Arbeitsrichtern verteidigt. Die Präsidentin des Bundesarbeitsgerichts erklärte im Interview mit der Süddeutschen Zeitung wörtlich: „Es kommt auf die Umstände an. Zum Beispiel darauf, ob es – wie hier in dem Konstanzer Altenheim – klare Anweisungen gibt, ob man Reste mitnehmen darf oder nicht.“ Das Landesarbeitsgericht sah das heute aber anders und vollzog die Kehrtwende.
Foto: wak
Der Beitrag wurde am Dienstag, den 30. März 2010 um 17:46 Uhr veröffentlicht und wurde unter Konstanz, Orte abgelegt. Sie können die Kommentare zu diesen Eintrag durch den RSS 2.0 Feed verfolgen.
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